11.4.2009 - 6:04
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Führung ausländischer Hochschulgrade

Die Kultusministerkonferenz hat sich im Jahr 2000 darauf verständigt, das frühere Einzelverfahren zur Gradführungsgenehmigung nicht in seiner bisherigen Form fortzuführen, sondern es durch eine gesetzliche Allgemeingenehmigung zu ersetzen. Mit Beschluss vom 14.04.2000 hat die Kultusministerkonferenz „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ beschlossen. Danach können Hochschulgrade und Ehrengrade unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form geführt werden, in der sie von der jeweiligen anerkannten ausländischen Hochschule oder - bei ausländischen Ehrengraden - auch von einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle vergeben wurden.

Mit einem ergänzenden Beschluss vom 21.09.2001, der am 15.05.2008 modifiziert wurde, hat die Kultusministerkonferenz gegenüber der allgemeinen Regelung begünstigende Formen der Genehmigung für Angehörige bestimmter Staaten, Staatengruppen und Institutionen verabschiedet. Für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) entfällt die Pflicht zur Führung einer Herkunftsbezeichnung. Die Führung der deutschen Abkürzung „Dr.“ ist für Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden aus Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR ohne Herkunftszusatz möglich. Das gleiche gilt für Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan, Kanada und den USA. Im Einzelnen benannte Doktorgrade aus Russland können ebenfalls in der Form „Dr.“ mit Herkunftszusatz geführt werden.

Die Beschlusslage der Kultusministerkonferenz bedarf der Umsetzung in das jeweilige Landesrecht. Inzwischen ist dies in allen Ländern geschehen.